Leistungen:
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen erfüllen
(§ 9 BDSG + Anlagen)
- ein Verfahrensverzeichnis für "Jedermann" führen (§ 4g Abs. 2 BDSG)
- ein internes Verarbeitungsverzeichnis führen
- die Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG auf die Verschwiegenheit verpflichten
- die Mitarbeiter in die richtige Anwendung des Datenschutzes einweisen
- Qualitätsmanagement